Der Bundesrat hat für Schutzsuchende aus der Ukraine den Schutzstatus S aktiviert (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 11. März 2022). Beim Schutzstatus «S» handelt es sich um eine rückkehrorientierte Aufenthaltsregelung. Deshalb begründen Flüchtlinge mit Ausweis S in der Schweiz zum aktuellen Zeitpunkt keinen steuerrechtlichen Wohnsitz.
Flüchtlinge aus der Ukraine mit dem Ausweis S sind für ihr unselbstständiges Erwerbseinkommen in der Schweiz quellensteuerpflichtig. Sie werden deshalb unabhängig ihres Alters durch die Aufenthaltsgemeinden im Quellensteuerregister aufgenommen. Der Arbeitgeber hat die Pflicht, als Schuldner bzw. Schuldnerin der steuerbaren Leistung mit dem Sitzkanton die Quellensteuern abzurechnen.