Massnahmen für Privatpersonen und selbstständig Erwerbstätige:
1. Die Frist zum Einreichen der Steuererklärung 2019 ist für Privatpersonen und selbstständig Erwerbstätige sowie Personengesellschaften, Erben- und Miteigentümergemeinschaften (virtuelle Steuersubjekte) bis 15. September 2020 verlängert worden. Es genügt, die Steuererklärung bis zu diesem Termin einzureichen. Ein Gesuch um Fristerstreckung ist nicht nötig. Die Steuerverwaltung ist jedoch sehr dankbar, wenn die Steuererklärungen so rasch als möglich eingereicht werden.
2. Für sämtliche Forderungen des Kantons gilt ein Mahn- und Betreibungsstopp bis 30. Juni 2020. Das bedeutet, dass bis dahin keine gebührenpflichtigen Mahnungen bzgl. Zahlungsfristen und keine Betreibungen durchgeführt werden. Der Mahn- und Betreibungsstopp dauert somit länger als der vom Bundesrat beschlossene allgemeine Rechtsstillstand bis zum 4. April 2020. Forderungen des Bundes werden damit seit dem 20. April wieder gemahnt und betrieben, wobei die Steuerverwaltung zurückhaltend vorgehen und Gesuche um Teilzahlungen kulant behandeln wird (vgl. Ziffer 5 nachfolgend).
3. Die Ratenrechnungen für das Steuerjahr 2020 beruhen auf den Einkünften, die in der Vergangenheit erzielt wurden und sind deshalb möglicherweise zu hoch. Es genügt, nur jenen Teil zu zahlen, der voraussichtlich geschuldet ist. Mit unserem Steuerrechner können Sie herausfinden, wie viel Steuern Sie voraussichtlich schulden.
Falls Sie doch den ganzen Betrag bezahlen, erhalten Sie auf der zu viel bezahlten Summe einen Vergütungszins von 0.5 Prozent. Zahlen Sie Ihre Steuern für das Steuerjahr 2020 bereits im Voraus, erhalten Sie auf den entsprechenden Beträgen neu einen Vorauszahlungszins von 0.5 Prozent.
4. Bei verspäteten Steuerzahlungen ist für folgende Steuern kein Verzugszins geschuldet:
- Kantons- und Gemeindesteuern für das Steuerjahr 2020 (betrifft aktuell die Ratenrechnungen des Steuerjahres 2020, die während dem laufenden Jahr verschickt werden, sowie zukünftig die definitiven Schlussabrechnungen 2020).
- Direkte Bundessteuern, die vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 fällig werden (betrifft aktuell vor allem die provisorische oder definitive Rechnung für das Steuerjahr 2019).
5. Können Sie Steuern nicht fristgerecht bezahlen, können Sie ein Gesuch um Stundung oder Teilzahlung einreichen. Wir behandeln Gesuche im Zusammenhang mit der Coronavirus-Krise kulant
(Zahlungserleichterungen beantragen).
6. Die von der Steuerverwaltung festgesetzten behördlichen Fristen zum Einreichen von Belegen usw. können auf Gesuch hin erstreckt werden. Auch hier sind wir kulant, wenn die Gründe für die Erstreckung in der Coronavirus-Krise liegen.
Es ist denkbar, dass Sie in den nächsten Wochen Veranlagungsverfügungen erhalten. Bitte beachten Sie, dass Sie die 30-tägige Frist zum Erheben einer Einsprache oder eines Rekurses zwingend einhalten müssen. Da es sich bei diesen Fristen um gesetzliche Fristen handelt, können diese auch auf Gesuch hin nicht verlängert werden. Waren Sie auf Grund der Coronavirus-Krise objektiv nicht in der Lage, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so können Sie ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist stellen. Dazu müssen Sie – spätestens 30 Tage nachdem Sie dazu wieder in der Lage sind – die versäumte Handlung nachholen (bspw. die Einsprache erheben). Zusätzlich müssen Sie darlegen, weshalb Sie die Frist nicht einhalten konnten. Die Steuerverwaltung wird dann prüfen, ob das Fristversäumnis entschuldigt werden kann oder nicht.
Massnahmen für juristische Personen (Aktiengesellschaften, Vereine usw.)
Die Massnahmen 1, 2 und 4 bis 7 gelten sinngemäss. Auch für juristische Personen gilt der 15. September 2020 als Abgabefrist für die Steuererklärung. Ein Gesuch um Fristverlängerung ist nicht nötig.
Massnahmen für Personen, die an der Quelle besteuert werden
Die Frist zum Einreichen der Steuererklärung ist auch für jene Personen bis 15. September 2020 verlängert worden, die eine Steuererklärung im Rahmen der «nachträglichen ordentlichen Veranlagung» (NOV) auszufüllen haben. Die Massnahmen 1 bis 7 gelten sinngemäss.
Unternehmen, die an der Quelle besteuerte Personen beschäftigen, haben ihre Abrechnungen nach wie vor innert den üblichen Fristen einzureichen, damit ein Anspruch auf Bezugsprovision besteht. Auch für die Zahlung der Quellensteuer gilt der Mahn- und Betreibungsstopp bis zum 30. Juni 2020 (Massnahme 2). Allerdings gilt auch während dieser Zeit, dass der Anspruch auf Bezugsprovision verfällt, wenn die Quellensteuer nicht innert 30 Tagen bezahlt wird.
Zudem dürfen die vom Lohn abgezogenen Quellensteuern nicht für andere Zwecke verwendet werden (vgl. Art. 224 StG betreffend die Veruntreuung von Quellensteuern).
Massnahmen im Verfahren der Grundstückgewinnsteuer
Bei der Grundstückgewinnsteuer wird die Frist zum Einreichen der Steuererklärung auf Anfrage vorerst bis 30. Juni 2020 erstreckt. Mahnungen werden ab sofort bis 30.06.2020 vollständig ausgesetzt.
Hinweis
Als Folge der vom Bundesrat beschlossenen Lockerungen sind ab Montag, 11. Mai 2020 unsere Schalter wieder offen. Dabei halten wir uns an die vom BAG vorgegebenen Hygiene- und Schutzmassnahmen. Bitte besuchen Sie unsere Schalter nur, wenn unbedingt nötig oder wenn Sie Ihr Anliegen weder schriftlich noch telefonisch regeln können. Es ist auch möglich, sich vorgängig telefonisch anzumelden.
Die oben aufgeführten Massnahmen entsprechen dem aktuellen Stand der Beschlüsse von Bund und Kanton Bern. Wir informieren laufend, wenn es aufgrund der Vorgaben des Bundes oder des Kantons Bern zu weiteren Massnahmen kommt.