Steigen als Folge der Teuerung die Lohneinkommen, führen progressive Steuertarife zu prozentual höheren Einkommenssteuern. Um das zu vermeiden, sieht das bernische Steuergesetz eine Anpassung der Tarife, Abzüge und Steuerfreibeträge aufgrund der Teuerung vor. Die Einkommenssteuertarife der Kantons- und Gemeindesteuern sind bei jeder Teuerung anzupassen, die übrigen Tarife, Abzüge und Steuerfreibeträge erst bei einer aufgelaufenen Teuerung von 3 Prozent. Massgebend zur Beurteilung ist jeweils der Landesindex des vorletzten Dezembers vor Inkrafttreten der Anpassung.
Im Jahr 2022 hat die Teuerung in der Schweiz 2,8 Prozent betragen (Medienmitteilung BFS vom 4.1.2023). Seit dem letzten umfassenden Ausgleich der kalten Progression im Steuerjahr 2011 hat die aufgelaufene Teuerung bis Ende 2022 insgesamt 3 Prozent erreicht. Nach den Bestimmungen des Steuergesetzes ist deshalb per 1. Januar 2024 eine umfassende Anpassung der Tarife, Abzüge und Steuerfreibeträge vorzusehen.
Die Zuständigkeit zur Anpassung der Einkommenssteuertarife liegt beim Regierungsrat. Er wird die nötige Anpassung mittels Verordnung per 1. Januar 2024 beschliessen. Die Zuständigkeit zur Anpassung der übrigen Tarife, Abzüge und Steuerfreibeträge liegt beim Grossen Rat. Der Regierungsrat wird zuhanden des Grossen Rates ein entsprechendes Dekret vorbereiten, welches ebenfalls per 1. Januar 2024 in Kraft treten kann.