Das Bundesgericht hat Urteile im Zusammenhang mit der Besteuerung von Photovoltaikanlagen auf Dächern gefällt, die den Kanton Bern direkt betreffen. Demnach dürfen solche Anlagen den amtlichen Wert einer Liegenschaft nicht erhöhen. Bisher hat die Steuerverwaltung des Kantons Bern Solaranlagen auf Dächern als Bestandteil der Liegenschaft angesehen und als unbewegliches Vermögen besteuert. Dies wirkt sich unter anderem auf die Höhe der amtlichen Werte der Liegenschaften und auf die Eigenmietwerte aus. In seinen Urteilen (2C_510/2017; 2C_511/2017) hat das Bundesgericht diese Praxis der Steuerverwaltung nicht geschützt. Die Urteile des Bundesgerichts werfen eine Reihe von Fragen auf, welche die Steuerverwaltung nun vertieft prüft. Sie wird zu gegebener Zeit detaillierter informieren. Die Veranlagungen aller betroffenen Privatpersonen werden von Amtes wegen überprüft, die steuerpflichtigen Personen müssen nicht tätig werden.
In zwei Urteilen vom 24. April 2017 hatte das bernische Verwaltungsgericht entschieden, dass es sich bei sogenannten Aufdachanlagen nicht um einen Bestandteil des Grundstücks handelt. In der Folge zog die Steuerverwaltung diese beiden Urteile an das Bundesgericht weiter.