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26. Oktober 2017
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Beiträge in der Sendung «Kassensturz» von Fernsehen SRF
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Tendenziöse Berichterstattung zu einem Steuererlass-Fall

Die Beiträge der Konsumentensendung «Kassensturz» im Deutschschweizer Fernsehen vom 10.10.2017 und 24.10.2017 zum Thema Steuererlass bei Ergänzungsleistungen im Kanton Bern waren einseitig. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern betont, dass sie die gesetzlichen Vorgaben umsetzt und dabei keinen Ermessensspielraum hat. Dies war auch im vom «Kassensturz» genannten Fall nicht anders.

Die Berichterstattung in der Sendung «Kassensturz» hat den Eindruck erweckt, dass die Finanzdirektorin oder der Regierungsrat des Kantons Bern berechtigt ist, in die Veranlagungspraxis der Steuerverwaltung einzugreifen. Dies ist nicht der Fall. Die Veranlagungen liegen in der alleinigen Kompetenz der Steuerverwaltung. Die Steuerpflichtigen haben die Möglichkeit, sämtliche Verfügungen gerichtlich überprüfen zu lassen. Sowohl der Finanzdirektion als auch dem Regierungsrat ist es gesetzlich untersagt, in einzelnen Steuerdossiers von Bürgerinnen und Bürgern zu entscheiden, wie diese zu veranlagen sind und wie das Steuerrecht konkret anzuwenden ist. Die Finanzdirektorin darf sich wie die Steuerverwaltung aufgrund des Steuergeheimnisses auch nicht öffentlich zu einzelnen Steuerfällen äussern.

Aufgrund eines konkreten Falls hat der «Kassensturz» weiter den Eindruck erweckt, dass der Kanton Bern bei dieser Person willkürlich über ihre Steuerveranlagung entschieden habe, weil diese Person nach mehreren Jahren mit Steuererlass neu wieder veranlagt wurde. Das stimmt so nicht. Der Gesetzgeber des Kantons Bern hat klar geregelt, unter welchen Umständen der besondere Abzug nach Art. 41 des Bernischen Steuergesetzes (StG) oder ein Steuererlass möglich sind. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern setzt diese gesetzlichen Vorgaben um. Sie hat kein Recht, einzelne Personen oder Personengruppen besonders zu behandeln und dabei von den gesetzlichen Vorgaben abzuweichen.

Weiter haben die beiden Beiträge der Sendung «Kassensturz» den Eindruck erweckt, dass die Steuerverwaltung auch Ergänzungsleistungen besteuere. Das ist nicht der Fall. Ergänzungsleistungen (EL) sind gemäss bundesrechtlichen Vorschriften steuerfrei. Rentner und Rentnerinnen mit EL versteuern somit nur ihr übriges Einkommen, zum Beispiel AHV- und Pensionskassen-Renten. Rentner mit EL sind insofern gegenüber Rentnern mit gleich hohem Einkommen, die aber keine EL beziehen, besser gestellt. Dieses Thema ist auch Gegenstand von parlamentarischen Diskussionen auf Stufe Kanton (Motion 014-2017: Ungleiche Besteuerung tiefer Renteneinkommen).

Periodische Überprüfungen

Mit Rücksicht auf das Steuergeheimnis kann sich die Steuerverwaltung zu konkreten Fällen nicht äussern. Grundsätzlich gilt: Die Gemeinden prüfen, ob eine steuerpflichtige Person aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse Anspruch auf den Steuerabzug gemäss Art. 41 StG hat und stellen bei der kantonalen Steuerverwaltung einen entsprechenden Antrag. Kommt die kantonale Steuerverwaltung zu einem andern Ergebnis, wird der Abzug nicht oder nicht mehr gewährt. Sowohl die Berner Gemeinden wie der Kanton sind bemüht, die Fälle nach Art. 41 StG einheitlich zu handhaben und überprüfen diese deshalb periodisch. Entgegen dem in der Sendung vermittelten Eindruck hat die kantonale Steuerverwaltung ihre diesbezügliche Praxis in den letzten Jahren nicht verschärft.

Alle Personen, denen der Abzug nach Art. 41 StG im Veranlagungsverfahren nicht gewährt wird, können einen Erlass der geschuldeten Steuer beantragen. Wenn die Voraussetzungen für einen Steuererlass nicht erfüllt sind – wie im vom Kassensturz genannten Fall – hat die Steuerverwaltung keinen Handlungsspielraum, auf die festgelegte Steuer zu verzichten. Dieses Vorgehen wurde von der Steuerrekurskommission als Rechtsmittelinstanz über die kantonale Steuerverwaltung als korrekt bestätigt.

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